Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank
Dieser Zinssatz ist die maßgebliche Größe für die nach § 288 BGB zu erhebenden Verzugszinsen, die nach Absatz 1 bei Geschäften mit Verbrauchern 5 Prozentpunkte und nach Absatz 2 bei Geschäften ohne Beteiligung von Verbrauchern 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegen.
Bei Verbraucherdarlehensverträgen gilt nach § 497 Abs. 2 Satz 1 BGB ebenfalls der Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Dies gilt lediglich dann nicht, wenn es sich um grundpfandrechtlich gesicherte Verbraucherdarlehensverträge handelt. In diesen Fällen beträgt der Verzugszinssatz lediglich 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 497 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB.
Basiszinssatz
April 2016