Neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu Vereinbarungen von Mieterhöhungen in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten

Der Bundesgerichtshof hat am 28.09.2022 ein Urteil verkündet, in dem es um die Frage ging, wann eine einvernehmliche Mieterhöhung erfolgt und wie sich eine einvernehmliche Mieterhöhungsvereinbarung auswirkt, wenn es sich um ein Gebiet mit einer sogenannten angespannten Wohnungsmarktsituation im Sinne der §§ 566d) ff. BGB handelt.

Die Regelungen der §§ 566d) ff. BGB finden keine Anwendung, wenn es sich nicht um eine Mieterhöhung zu Beginn eines neuen Mietverhältnisses handelt, sondern es sich um eine Mieterhöhung auf Zustimmung der Mieter auf ein späteres Mieterhöhungsverlangen des Vermieters im Rahmen eines laufenden Mietverhältnisses handelt.

Verlangt der Vermieter eine Mieterhöhung und stimmt der Mieter dieser Mieterhöhung zu, haben die Mietvertragsparteien eine Abänderungsvereinbarung zum Mietvertrag geschlossen. Diese trifft nicht nur die Einigung auf den Erhöhungsbetrag, sondern auch die Einigung auf den neuen Gesamtmietzahlungsbetrag und den Zeitpunkt der erhöhten Mietzahlung.

Hintergrund der Regelung der §§ 566d) ff. BGB ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofes der besondere Schutz eines Wohnungssuchenden, der bei einer angespannten Wohnungsmarktsituation nicht in der Lage ist, die von der Vermieterseite verlangte Miete vor Vertragsschluss zu beanstanden. In dem am 28.09.2022 entschiedenen Fall ging es hingegen um eine nicht zum Mietvertragsbeginn, sondern im laufenden Mietverhältnis verlangten Mieterhöhung, die die Mieter ausdrücklich akzeptiert hatten. Dann können sich die Mieter nachträglich nicht darauf berufen, dass eine gesetzlich nicht zulässige Mieterhöhung erfolgt ist.