Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.06.2022 zum Erneuerbare-Energien-Gesetz

Am 28.06.2022 hat der Bundesgerichtshof zu zwei Vorschriften des Erneuerbaren-Energie-Gesetzes (EEG) eine wesentliche Entscheidung getroffen. Der erste Teil betraf die mittlerweile weggefallende Entschädigungsregelung des § 15 Abs. 1 Satz 1 EEG.

Der zweite Teil der Entscheidung vom 28.06.2022 betrifft den nach wie vor geltenden §51Abs.1 EEG 2017. Dieser sieht vor, dass der anzulegende Wert für eine EEG-Vergütung auf 0,00€ zu verringern ist, wenn der Spotmarktpreis für die Dauer von mindestens vier aufeinanderfolgenden Stunden negativ ist. Diese Reduktion des anzulegenden Wertes auf 0,00€ gilt nach der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs allerdings nur für die von den Netzbetreibern nach dem EEG eingespeisten Strom zu zahlenden Vergütungen. Die in einem privatrechtlichen Vermarktungsvertrag (einem sogenannten Power Purchase Agreement) vereinbarten Vergütungen werden von der Reduktionsvorschrift des § 51 Abs. 1 EEG nicht berührt. Insofern schließt § 51 Abs. 1 EEG nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht aus, dass einem Betreiber von EEG-Anlagen nach dem zwischenzeitlich weggefallenden §15Abs.1EEG Entschädigungsansprüche zustanden, wenn er nach dem PPA-Vertrag von dem Direktvermarktungsunternehmen eine Vergütung erhalten hätte.