Wesentliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 03.08.2021 zur doppelstöckigen Kommanditgesellschaft

Am 03.08.2021 hat der Bundesgerichtshof eine wesentliche Entscheidung zu einer doppelstöckigen Kommanditgesellschaft verkündet. Danach haftet ein Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, die als Obergesellschaft an einer anderen Kommanditgesellschaft als Untergesellschaft beteiligt ist, auch gegenüber den Gläubigern der Untergesellschaft. Diesen Anspruch kann im Rahmen der Insolvenz der Untergesellschaft von deren Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.

Im entschiedenen Fall ging es darum, dass Kommanditisten einer Obergesellschaft als Dachfonds von ihnen geleistete Kommanditeinlagen teilweise zurück erlangt hatten. Daraus ergibt sich eine wieder auflebende Haftung nach außen des Gesellschafters der Obergesellschaft nach den §§ 171 Abs. 1 und 172 Abs. 4 HGB.

Erhält der Dachfonds als Kommanditist der Untergesellschaft (ebenfalls Kommanditgesellschaft) eine Einlagenrückgewähr, haftet dieser Dachfonds als Obergesellschaft und damit als Kommanditist der Untergesellschaft unmittelbar nach § 172 Abs. 4 HGB. Dann aber haften auch die Kommanditisten der Obergesellschaft unmittelbar den Gläubigern der Untergesellschaft, so der Bundesgerichtshof. Bisher hatten Instanzgerichte diese Rechtsfrage nicht einheitlich entschieden, so dass der Bundesgerichtshof sich veranlasst sah, die Einziehungsbefugnis des Insolvenzverwalters der Untergesellschaft auch gegenüber den Kommanditisten der Obergesellschaft zu bejahen.