Urteil des Bundesgerichtshofs wegen Kündigung Vertrag Autobatterie

In einer Entscheidung vom 26.10.2022 hat der Bundesgerichtshof eine Klausel in Mietverträgen über Autobatterien von E-Autos zur Fernsperrung der Auflademöglichkeit für unzulässig erklärt.

Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverein gegen eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Autoherstellers. Diese Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sah vor, dass der Vermieter der Autobatterie berechtigt sein soll, nach einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages aufgrund von Zahlungsverzug eine Sperre der Wiederauflademöglichkeit der Batterie vorzunehmen. Eingeschränkt war diese Klausel noch mit einer 14-tägigen Ankündigungsfrist des Vermieters der Autobatterie. Der Bundesgerichtshof sah die streitgegenständliche AGB-Klausel nach §307 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB als unwirksam an. Diese Klausel verstoße gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung.

Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass eine Sperre durch einen sogenannten Blockchain oder durch einen Mitarbeiter des Vermieters im Sinne des Unmöglichmachens des Aufladens nach Kündigung des Mietvertrages vom Gesetz nicht gedeckt sei. Zwar sei ein Kunde nach Kündigung des Mietvertrages verpflichtet, die Batterie heraus zu geben. Ein Zugriffsrecht des Vermieters im Wege der Selbsthilfe existiert jedoch nicht. Das Sperren der Auflademöglichkeit ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs insofern eine verbotene Eigenmacht und löst daher Ansprüche des Mieters aus seinem Besitzschutz aus.

Eine verbotene Eigenmacht wird auch nicht durch eine Einwilligung des Mieters durch Unterzeichnung des Mietvertrages beseitigt. Denn es sei davon auszugehen, dass diese Einwilligung zur Sperre der Auflademöglichkeit seitens des Mieters jedenfalls nicht im Zeitpunkt der Sperre noch aufrechterhalten werde.

Im Ergebnis muss daher der Vermieter von Autobatterien nach der fristlosen Kündigung des Mietvertrages aufgrund von Zahlungsverzug den Mieter auf Herausgabe der Batterie verklagen. Solange steht dem Mieter das Recht zur Nutzung der Batterie zu. Er ist allerdings selbstverständlich verpflichtet, rückständige Mieten bis zur Herausgabe der Batterie an den Vermieter zu zahlen.