Veröffentliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu Löschungen und Sperrungen durch Facebook

Nunmehr ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.07.2021 veröffentlicht, in dem es um die Löschung von Facebook-Accounts oder deren Sperrung ging.

Danach ist Facebook grundsätzlich berechtigt, den Nutzern seines Netzwerks in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Einhaltung objektiver, überprüfbarer Kommunikationsstandards vorzugeben, die über die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere der Strafbarkeit, hinausgehen. Ebenso darf Facebook sich das Recht vorbehalten, bei einem Verstoß gegen diese Kommunikationsstandards Maßnahmen zu ergreifen, die eine Entfernung einzelner Beiträge von Nutzern oder gar die Sperrung des gesamten Netzwerkzugangs einschließen.

Allerdings hat der Bundesgerichtshof vorgegeben, dass Facebook sich in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verpflichten muss, die Nutzer über eine entsprechende Entfernung eines Beitrags zumindest unverzüglich nachträglich und über eine beabsichtige Sperrung seines Nutzerkontos vorab zu informieren. Dabei muss Facebook dem Nutzer den Grund dafür mitteilen und dem Nutzer eine Möglichkeit zur Gegendarstellung einräumen. An die Gegendarstellung muss sich anschließen, dass Facebook die Frage der Löschung von Beiträgen oder Sperrungen des Nutzerkontos neu entscheidet. Insbesondere muss Facebook insofern nach Erhalt der Gegendarstellung die Möglichkeit einräumen, den entfernten Beitrag allgemein wieder zugänglich zu machen. Ohne entsprechende Regelungen über die Informationspflicht von Facebook und die Gegendarstellungsmöglichkeit des Nutzers sind entsprechende Regelungen von Facebook in deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam.

Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass wegen der unzulässigen bisherigen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Nutzer einen Anspruch gegen Facebook hatte, dass ein gelöschter Beitrag wieder allgemein zugänglich gemacht wird. So durfte Facebook die verkündete 30-tägige Teilsperrung des Nutzerkontos nicht auf der Basis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vornehmen. Diese Teilsperrung kann Facebook grundsätzlich nur noch vornehmen, wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der oben genannte Warnhinweis an den Nutzer erfolgte. Nur in ganz engen, näher zu definierenden Ausnahmefällen kann Facebook auch ohne einen entsprechenden Hinweis an den Nutzer eine Sperrung des Nutzerkontos durchführen.